{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 7\nBestimmungen des BoeB zu vergeben, wenn dadurch die Sittlichkeit oder die\nöffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind. Die Vergabestelle ist der\nAuffassung, dass die Anrufung der Ausnahmebestimmung zur Gewährleistung\nder Sicherheit von Botschaftsangehörigen (und ihren Familien) sowie zur\nWahrung des vertraulichen Charakters von Informationen notwendig sei.\naa. Schon Art. XXIII Ziff. 2 ÜoeB ermächtigt die Vertragsparteien, einseitig\n«Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen (u.a.) zum Schutze der\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit (...)». Dabei dürfen diese\nMassnahmen indessen «nicht so angewendet werden, dass sie zu einer\nwillkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern,\nin denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten\nBeschränkung des internationalen Handels führen». In gleichem Sinne\npräzisiert die Botschaft des Bundesrates zum BoeB, dass die Nichtanwendung\ndes Gesetzes gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BoeB sachlich gerechtfertigt sein muss\nund nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung\nanderer Anbieterinnen und Anbieter führen darf (GATT-Botschaft 2, BBL\n1994 IV 1180). Es kommt hinzu, dass die Ausnahmen, die gemäss Art. XXIII\nZiff. 2 ÜoeB eine Nichtanwendung der Bestimmungen über das öffentliche\nBeschaffungswesen erlauben, beschränkt sind auf jene Massnahmen, die\nzum Schutz der (...) öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. den\nfranzösischen bzw. englischen Originaltext von Art. XXIII Ziff. 2 ÜoeB, in\ndem ausdrücklich von «mesures nécessaires à» bzw. «measures: necessary\nto» die Rede ist). Eine entsprechende Ausnahmeklausel findet sich in\nsämtlichen WTO-Übereinkommen und existierte bereits in Art. XX des\nGATT-Übereinkommens von 1947. Diese parallelen Bestimmungen wurden\ndurch die Organe des GATT bzw. der WTO schon verschiedentlich ausgelegt\nund angewandt. Sie wurden in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert,\ndass Ausnahmemassnahmen zum Schutze eines der genannten Interessen nur\ndann als erforderlich bezeichnet werden können, wenn keine andere, weniger\nrestriktive Massnahme vorhanden ist, um den in Frage stehenden Zweck zu\nerreichen («least-restrictive means test»; vgl. aff. Thailand: restrictions on\nimportation of and internal taxes on cigarettes, Basic Instruments and Selected\nDocuments [BISD] 37th Supp. 1990, S. 200 ff.; US-Standards for reformulated\nand conventional gasoline, WS/DS2/R, panel report Ziff. 6.25 ff.).\nDaraus folgt, dass eine Ausnahmemassnahme zum Schutze der (...)\nöffentlichen Sicherheit einerseits nicht ungerechtfertigt diskriminierend\noder versteckt protektionistisch sein darf, anderseits aber auch dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit genügen und die den Umständen entsprechend am\nwenigsten einschneidende Massnahme darstellen muss. Art. XXIII Ziff. 2 ÜoeB\nund der auf dieser Bestimmung aufbauende Art. 3 Abs. 2 BoeB erlauben der\nVergabebehörde nicht, eine öffentliche Beschaffung, bei der es Gründe der (...)\nöffentlichen Sicherheit zu beachten gilt, automatisch dem Anwendungsbereich\ndes BoeB zu entziehen. Die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes ist vielmehr\nauf jene Ausnahmefälle zu beschränken, bei denen eines der zu beachtenden\nInteressen der Sicherheit usw. nicht anders gewahrt werden kann.\nbb. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass das\nBBL in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern\ndie Sicherheit der Botschaftsangehörigen (und ihrer Familien) bzw. die\nPflicht zur Wahrung des vertraulichen Charakters von Informationen\nim Rahmen der Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung eines\n\n"}