{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 6\ngegen eine fälschlicherweise unterlassene Ausschreibung Beschwerde zu\nführen (vgl. Clerc, a.a.O., S. 501 und speziell Fn. 809). Namentlich könnte\ngerügt werden, dass die Voraussetzungen für ein freihändiges Verfahren\nbzw. ein Einladungsverfahren nicht gegeben seien, so dass die Pflicht\nzur öffentlichen Ausschreibung bestehe. Mit einer Beschwerdeerhebung\nin einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens stünden insbesondere\ndie Chancen eines (potenziellen) Anbieters besser, einen Widerruf des\nEinladungsverfahrens und ein selektives oder offenes Verfahren zu\nerwirken (vgl. Rechsteiner, a.a.O., S. 51; Clerc, a.a.O., S. 503). Eine Pflicht zur\nunmittelbaren, selbständigen Anfechtung besteht indessen nur insoweit, als\ndie Vergabebehörde gemäss Art. 29 BoeB gehalten ist, einen Entscheid als\nVerfügung auszugestalten (vgl. Botschaft vom 19. September 1994 zu den\nfür die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]\nnotwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1200;\nBGE 125 I 207; Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 8. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.13, S. 154\nE. 4 in fine; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen\nin der Schweiz, 1996, Rz. 503; Clerc, a.a.O., S. 502). Im Rahmen eines\nEinladungsverfahrens gehört, wie erwähnt, die Einladung, die direkt und\nnicht durch Ausschreibung erfolgt, nicht dazu. Angefügt werden kann\nin diesem Zusammenhang, dass das Aargauer Verwaltungsgericht in\neinem Beschwerdeverfahren eines Anbieters, der nach durchgeführtem\nEinladungsverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat, den Rechtsmangel\nder Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart gestützt\nauf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen berücksichtigt hat,\nd.h. ohne dass er ausdrücklich gerügt worden wäre (vgl. AGVE 1997, S. 343\nE. 1b).\nDer Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Fall zur Offertabgabe\neingeladen worden war, steht es mithin zu, im Rahmen der Anfechtung\ndes Zuschlags geltend zu machen, es liege keine Ausnahme im Sinne von\nArt. 3 BoeB vor bzw. es sei eine falsche Verfahrensart gewählt worden\n(Einladungsverfahren statt offenes oder selektives Verfahren). Allfällige\nNachteile, die ihr durch die Einlassung auf das Einladungsverfahren\nbzw. dessen anfängliche konkludente Billigung entstanden sind, hat die\nBeschwerdeführerin dabei in Kauf zu nehmen. Die Vergabebehörde\nträgt mit der Wahl des Einladungsverfahrens bzw. des freihändigen\nVerfahrens ihrerseits das Risiko, dass eine selbständig anfechtbare Verfügung\ngrundsätzlich eben erst mit dem Zuschlag ergeht und die gewählte\nVerfahrensart somit noch in einem späten Verfahrensstadium in Frage gestellt\nwerden kann.\n2.a. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die\nVoraussetzungen für ein freihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren\nerfüllt sind.\nGegenstand des vorliegenden Beschaffungsgeschäfts bildet der\nGeneralplanerauftrag für den Ausbau der schweizerischen Botschaft in Peking\n(Aufstockung des Kanzleigebäudes). Das BBL führt in diesem Zusammenhang\naus, es vergebe gemäss seiner Praxis Arbeiten und Dienstleistungsauftäge\nfür Botschaften in der Regel freihändig oder im Einladungsverfahren.\nZur Begründung dieser Praxis stützt sich das BBL auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a\nBoeB. Danach braucht die Auftraggeberin einen Auftrag nicht nach den\n\n"}