{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 5\nund Beschwerde, wenn kein Wettbewerb stattgefunden hat (vgl. Bernische\nVerwaltungsrechtsprechung [BVR] 1998, S. 74 ff. mit Hinweis). Das Aargauer\nVerwaltungsgericht weist seinerseits in einem Urteil vom 12. Dezember\n1997 darauf hin, dass die Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden\nVerfahrensart (in concreto des Einladungsverfahrens statt des offenen oder\nselektiven Verfahrens) ein schwerwiegender Rechtsmangel darstellt und\ndie Frage, ob im konkreten Fall die richtige Verfahrensart gewählt worden\nist, durch den Richter muss überprüft werden können (vgl. Aargauische\nVerwaltungsrechtsprechung [AGVE] 1997, S. 343 E. 1b).\nEine Kontroll- bzw. Beschwerdemöglichkeit ist demnach auch für das\nVergaberecht des Bundes offen zu halten für jene beiden Verfahren, mit Bezug\nauf welche es der Vergabebehörde - abweichend von einem eigentlichen\nGrundsatz des Vergaberechts - ausnahmsweise erlaubt wird, einen Auftrag\nzu vergeben, ohne die Konkurrenz spielen zu lassen (vgl. Entscheid des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg vom 19. Dezember 1997,\nveröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1998\nI, S. 298 E. 2a). Schliesslich ist festzuhalten, dass das BoeB auch dann gilt,\nwenn sich die Auftraggeberin nicht daran hält, indem sie einen Auftrag\npflichtwidrig nicht nach dem BoeB vergibt oder nicht jene Verfahrensart\nwählt, die sie eigentlich wählen müsste (z.B. Einladungsverfahren statt offenes\noder selektives Verfahren). Entsprechend kann sich ein Anbieter bei der BRK\nbeschweren, falls er von einem solchen pflichtwidrigen Vorgehen Kenntnis\nerhält (vgl. Peter Rechsteiner, Baurecht 1999, S. 50 f.).\nDie vom BBL vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte die\nvermeintliche gesetzwidrige Wahl der Verfahrensart lediglich mit einer\nAufsichtsbeschwerde rügen können, trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass\nsich die Schweiz in Art. XX Ziff. 2 ÜoeB als Vertragsstaat auf ein wirksames\nVerfahren verpflichtet hat. Beim Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde\ngemäss Art. 71 VwVG kann nicht von einem wirksamen Verfahren im Sinne\ndieser staatsvertraglichen Verpflichtung gesprochen werden. Auch aus\nArt. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB vermag das BBL für den konkreten Fall nichts\nSchlüssiges abzuleiten. Denn diese Bestimmung meint nur, dass für den Fall,\ndass der Bundesrat den Geltungsbereich des BoeB für einzelne Bereiche noch\nausdehnen würde, die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens gleichwohl\nausgeschlossen bliebe.\ncc. Es stellt sich weiter die Frage, in welchem Zeitpunkt ein (potenzieller)\nAnbieter sich dagegen zur Wehr setzen muss, wenn er der Ansicht ist, die\nVergabebehörde habe eine falsche Verfahrensart gewählt und sich für ein\nfreihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren entschieden, obschon\ndie entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben seien.\nAls durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten\ngemäss Art. 29 BoeB insbesondere der Zuschlag oder Abbruch des\nVergabeverfahrens (Bst. a) sowie die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b).\nDas Einladungsverfahren und das freihändige Verfahren werden indes ohne\nvorgängige Ausschreibung eingeleitet, so dass insofern keine selbständig\nanfechtbare Verfügung vorliegt und die Vergabebehörde den ersten\nformellen Entscheid - abgesehen von einem allfälligen Ausschluss eines\neingeladenen Anbieters - mit dem Zuschlag zu treffen hat. Zwar ist es\n- aufgrund einer extensiven Auslegung von Art. 29 Bst. b BoeB - möglich, auch\n\n"}