{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 4\nEinladungsverfahren dagegen lediglich unter den in Art. 13 Abs. 1, Art. 35\nAbs. 3 und Art. 36 Abs. 2 VoeB abschliessend und detailliert aufgeführten\nVoraussetzungen zulässig ist (vgl. Markus Metz Gerhard Schmid, Öffentliche\nBauvorhaben, insbesondere Beschaffungsrecht, in: Münch/ Karlen/Geiser,\nBeraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, Rz. 19.52\nund Rz. 19.55 mit Hinweis, Nicolas Michel, Droit public de la construction,\nFreiburg 1996, Rz. 1910; Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 15.1 und 15.3 f.).\nGemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. a VoeB können Auftraggeberinnen einen Auftrag\ndirekt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn der Auftrag im Rahmen von\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a - d und Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vergeben wird. Mit\nArt. 3 Abs. 2 BoeB, der auf Art. XXIII Ziff. 2 des GATT/WTO-Übereinkommens\nvom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR\n0.632.231.422) basiert, wird es der Auftraggeberin ermöglicht, bei Vorliegen\nganz bestimmter Voraussetzungen in einem konkreten Fall einen Auftrag\nnicht nach den Bestimmungen des BoeB zu vergeben. Im Unterschied zu den\nin Art. 3 Abs. 1 BoeB aufgeführten Bereichen, die gemäss schweizerischer\nGATT-Offerte im Beschaffungswesen nicht unter das GATT-Übereinkommen\nfallen und somit grundsätzlich vom Geltungsbereich des Gesetzes\nausgenommen sind, wird die Anwendbarkeit des Gesetzes bei den Ausnahmen\ngemäss Art. 3 Abs. 2 BoeB nicht generell ausgeschlossen (vgl. Christian Bock,\nÖffentliches Beschaffungsrecht Submissionsrecht, Basel und Frankfurt am\nMain 1996, S. 29 [Kurzkommentar zu Art. 3 BoeB]; Evelyne Clerc, L’ouverture\ndes marchés publics: Effectivité et protection juridique, Freiburg 1997, S. 415).\nBefindet sich die Vergabestelle grundsätzlich im Anwendungsbereich des BoeB,\nso kann sie das freihändige Verfahren oder das Einladungsverfahren nicht\nfrei benutzen, sondern nur dann, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen\nAusnahmen gegeben ist (z. B. Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen\nOrdnung und Sicherheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB).\nbb. Die Frage, ob in einem konkreten Fall zu Recht auf eine dem BoeB\nunterstehende Verfahrensart (offenes Verfahren/selektives Verfahren) und\neine entsprechende öffentliche Ausschreibung des Auftrages verzichtet\nworden ist, kann nicht gänzlich der Rechtskontrolle entgehen. Denn\ndie Vergabebehörde hätte es ansonsten in der Hand, eine richterliche\nKontrolle durch blosse Berufung auf einen Ausnahmetatbestand im\nSinne von Art. 3 Abs. 2 BoeB nach eigenem Ermessen zu umgehen.\nEine solche Auslegung kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes und\nstaatsvertraglicher Verpflichtung entsprechen. Wird gerügt, es sei eine\nfalsche Verfahrensart gewählt und gerade zu Unrecht keine öffentliche\nAusschreibung durchgeführt worden, da die Voraussetzungen für das\nfreihändige Verfahren bzw. das Einladungsverfahren nicht vorgelegen hätten,\nso muss diese Frage vielmehr in einem Rechtsmittelverfahren überprüft\nwerden können. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Rechtsschutz im\nöffentlichen Beschaffungswesen durch Umgehung der Vorschriften über\ndas anzuwendende Vergabeverfahren ausgehöhlt würde. In diesem Sinne\nenthält auch Art. XX Ziff. 2 ÜoeB eine Verpflichtung der Vertragsparteien\nzur Festlegung wirksamer Verfahren, welche den Anbietenden erlauben,\ngegen vermutete Verletzungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit\nBeschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu\nerheben. In gleichem Sinne argumentiert hat das Berner Verwaltungsgericht\nin einem Entscheid vom 14. Juli 1997 zur Legitimation Dritter zur Einsprache\n\n"}