{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 3\nWirkung) ein. Er hielt superprovisorisch fest, dass bis zum Entscheid über das\nBegehren betreffend aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen\nzu unterbleiben haben.\nC. Das BBL beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 1999, auf\ndie Beschwerde sei nicht einzutreten und subsidiär, die Beschwerde sei\nabzuweisen; das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei\nabzuweisen, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die\nParteikosten zu erstatten. Das BBL bestreitet vorweg die Zuständigkeit\nder BRK. Werde, wie vorliegend, ein Auftrag im Einladungsverfahren\nvergeben, sei der Zuschlag keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 29\nBoeB (Art. 32 ff. VoeB, Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB und Art. 39 VoeB). Die BRK\nkönne unter diesen Umständen nicht auf die Beschwerde eintreten. Die\nBeschwerdeführerin hätte die vermeintliche Missachtung von Bundesrecht\nmit einer Aufsichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement\nrügen müssen. Das BBL vergebe Arbeiten und Dienstleistungsaufträge\nfür Botschaften in der Regel freihändig oder im Einladungsverfahren.\nDie Sicherheit von Botschaftsangehörigen (und ihren Familien) sowie die\nPflicht, den vertraulichen Charakter von Informationen zu wahren, zwinge\ndas BBL zu einem solchen Vorgehen. Zur beantragten aufschiebenden\nWirkung führt das BBL u.a. aus, der Vertrag mit der Y. Co Ltd. sei am 20. April\n1999 abgeschlossen worden und die Ausführungsplanung sei praktisch\nabgeschlossen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Das Verfahren vor der BRK richtet sich nach den Bestimmungen des\nBundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,\nSR 172.021), soweit das BoeB nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 1 BoeB\nund Art. 71a Abs. 2 VwVG).\nb. Die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 BoeB, unter\ndenen die Rechtsschutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden\n(zuständige Bundesbehörde, Schwellenwert), sind hier offensichtlich erfüllt.\nDas BBL macht dagegen geltend, der Auftrag sei im vorliegenden Fall gestützt\nauf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB und damit nicht nach\nden Bestimmungen des BoeB, sondern allein nach jenen der Verordnung\nvergeben worden («übrige Beschaffungen», Art. 32 ff. VoeB), weshalb der\nZuschlag nicht mit Beschwerde angefochten werden könne (Art. 2 Abs. 3 Satz 4\nBoeB und Art. 39 VoeB). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, ist näher zu\nprüfen.\naa. Vom offenen und selektiven Verfahren zu unterscheiden ist das\nEinladungsverfahren nach Art. 35 VoeB, worin die Auftraggeberin mehrere\n(nach Möglichkeit mindestens drei) Anbieter direkt zur Angebotseingabe\neinlädt, ohne den geplanten Auftrag zunächst öffentlich auszuschreiben\n(vgl. auch Art. 18 Abs. 1 BoeB e contrario). Obwohl die Verordnung es nicht\nausdrücklich sagt, ist dieses Verfahren nicht nur in den Fällen des Art. 35\nAbs. 3 VoeB, sondern darüber hinaus auch in all jenen Fällen zulässig, in denen\neine freihändige Vergabe möglich ist (Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen\nzum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 15.3). Hervorzuheben\nist, dass die Vergabebehörde wohl zwischen dem offenen und selektiven\nVerfahren frei wählen kann, eine freihändige Vergabe oder eine Vergabe im\n\n"}