{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 2\n(nachfolgend Arbeitsgemeinschaft) und die Y. Co Ltd. Die eingeladenen\nFirmen haben je eine Pauschalofferte eingereicht. Der Auftrag wurde\nan die Y. Co Ltd. vergeben, die zu einem Preis von HK$ 2 060 000.- (=\nFr. 375 597.-) offeriert hatte; der Pauschalpreis der anderen Bewerberin\nbetrug Fr. 406 500.-. Das BBL setzte die Arbeitsgemeinschaft über den für\nsie negativ ausgefallenen Entscheid mit Schreiben vom 21. April 1999 in\nKenntnis. Der Rechtsvertreter der Arbeitsgemeinschaft bat darauf das\nBBL am 30. April 1999 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung mit\nRechtsmittelbelehrung. Am 4. Mai 1999 antwortete das BBL dahin, dass\nsein Vergabeentscheid keine anfechtbare Verfügung sei, so dass es der\nArbeitsgemeinschaft keine beschwerdefähige Verfügung zustellen könne.\nIn der Tat würden Arbeiten und Dienstleistungsaufträge für Botschaften\nin der Regel direkt oder im Einladungsverfahren vergeben. Diese Praxis\nstütze sich auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1). Die Sicherheit\nvon Botschaftsangehörigen und ihren Familien verlange, dass Bau- und\nDienstleistungen nicht nach den Bestimmungen des BoeB vergeben würden.\nSie unterstünden Art. 36 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 1995\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) und würden im\nfreihändigen Verfahren vergeben. Wenn es die Umstände erlaubten, würden\njedoch zwei oder drei Anbieter eingeladen, ein Angebot einzureichen. Für\ndie Planerleistungen in Peking seien zwei Planungsbüros zur Offertabgabe\neingeladen worden.\nB. Mit Eingabe vom 18. Mai 1999 erhebt die Arbeitsgemeinschaft beim\n«Bundesamt für Bauten und Logistik, Rekurskommission» Beschwerde mit\nden Anträgen, der Zuschlag an die Y. Co Ltd. sei aufzuheben, die Arbeiten\nzur Erweiterung und zum Umbau der Schweizer Botschaft in China (Peking)\nseien gemäss den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über\ndas öffentliche Beschaffungswesen öffentlich auszuschreiben; eventuell sei\nstattdessen der Zuschlag direkt an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.\nDer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung\nführt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Voraussetzungen für\nein freihändiges Verfahren im Sinne von Art. 16 BoeB seien gemäss Art. 13\nVoeB offensichtlich nicht gegeben. Es liege keine Ausnahme im Sinne von\nArt. 3 BoeB vor, sei doch nicht ersichtlich, inwieweit die angerufene Sicherheit\nvon Botschaftsangehörigen und ihren Familien durch die Beobachtung der\ngesetzlichen Vergabeverfahren, beispielsweise des selektiven Verfahrens,\ngefährdet werden könnte. Das BBL übermittelte die bei ihm eingereichte\nBeschwerde der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen (BRK). Im Begleitschreiben vom 20. Mai 1999 stellte\nes sich auf den Standpunkt, der Zuschlag sei keine anfechtbare Verfügung\nim Sinne von Art. 29 BoeB, wenn der Auftrag im Einladungsverfahren\nvergeben werde. Es sei der Ansicht, die BRK könne auf die Beschwerde nicht\neintreten. Die Beschwerdeführerin hätte eine Aufsichtsbeschwerde einreichen\nmüssen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 lud der Präsident der BRK das BBL\nzur Vernehmlassung (inkl. zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden\n\n"}