Vergabebehörde für die Einzelheiten des Wettbewerbsablaufs zusätzlich auf die SIA-Norm 142 berufen. Sie kann jedoch dadurch die ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht einschränken (E. 4d/bb). - Ein dem ÜoeB und dem BoeB unterstelltes Wettbewerbsverfahren unterliegt weitergehenden Regeln als denjenigen, welche auf einen privaten Wettbewerb nach der SIA-Norm 142 Anwendung finden (E. 4d/cc). - Das Hilfsmittel der Losziehung ist auszuschliessen, vorbehältlich der aussergewöhnlichen Annahme, dass es nicht möglich wäre, zwischen zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf Grund ihres Eignungsgrades auszuwählen (E. 4d/dd). - Sofern der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und die