Vorliegend wird die Frage offen gelassen, ob eine maximale Anzahl von Kandidaten auszuwählen ist, die in jedem Fall genügend erscheint, um den wirksamen Wettbewerb in einem selektiven Verfahren zu gewährleisten (E. 4c). - Die Prüfung der Eignung muss in einer individuellen Art und Weise für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten einzeln und auf Grundlage der veröffentlichten Selektionskriterien vorgenommen werden. Die Vergabebehörde hat die Nachvollziehbarkeit des Selektionsverfahrens zu garantieren, so dass die Rekursinstanz deren Ordnungsmässigkeit überprüfen kann (E. 4d/aa). - Auf Grund des ihr zustehenden Ermessensspielraums kann sich die Vergabebehörde für die