nur einfach jedes Kriterium als solches bewertet, ohne eine Gewichtung vorzunehmen. Ebenso wenig braucht bei diesem Stand der Dinge auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. 4.a. Nachdem der angefochtene Zuschlag vorliegend nicht (mehr) aufgehoben werden kann (vgl. E. 1d hiervor), ist gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich festzustellen, dass der angefochtene Entscheid durch die unzulässigerweise unterlassene Protokollierung der mit den Anbietern bzw. einzelnen von ihnen geführten Verhandlungen Bundesrecht verletzt.