5 Die Beschwerdeführerin hat zwar die Unterlassung der Protokollierungspflicht durch das PSI nicht ausdrücklich als Rechtsverletzung gerügt, doch hat die BRK diesbezüglich eine Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.). Diese ergibt, dass die Vergabebehörde vorliegend die bei Verhandlungen einzuhaltenden Formvorschriften nicht eingehalten und damit verbunden auch einen Verstoss gegen das Gebot der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns begangen hat.