Das obligatorisch zu erstellende Protokoll hat dabei inhaltlich die in Art. 26 Abs. 3 VoeB umschriebenen Mindestangaben bezüglich Namen der anwesenden Personen, verhandelten Angebotsteilen und Ergebnisse der Verhandlungen zu enthalten und ist nach Art. 26 Abs. 4 VoeB von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen. b. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2000 ist das PSI aufgefordert worden, der BRK sämtliche Akten des zu beurteilenden Submissionsverfahrens einzureichen. In den eingereichten Unterlagen fehlt ein Protokoll über die mit den Anbietern - bzw. einzelnen von ihnen - offenbar geführten Verhandlungen.