Die Frage braucht indes nicht abschlies­send entschieden zu werden, geht es vorliegend doch ohnehin nicht um einen solchen Anwendungsfall. Denn es ist davon auszugehen, dass die so genannt technischen Abschlussgespräche geführt wurden, bevor sich die Vergabebehörde auch nur intern für ein Angebot entschieden hatte. Verhandlungen der Vergabebehörde über die Angebote mit den Anbietern beinhalten erhebliche Gefahren bezüglich der Gleichbehandlung der Submittenten. Zum Schutze der Anbieter sind die Verhandlungen in Gesetz (Art. 20 BoeB) und Verordnung (Art. 26 VoeB) daher stark formalisiert.