26 VoeB genannten Voraussetzungen und Formalien geführt werden. Insofern die BRK in ihrem Entscheid vom 29. Juni 1998 (CRM 15/97) eine ganz spezielle Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall zuliess, dass sich die Vergabebehörde verwaltungsintern bereits für ein Angebot entschieden hatte, könnte daran wohl kaum festgehalten werden (vgl. die Kritik an diesem Entscheid in: Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 50, Rz. 20.5 mit Hinweis). Die Frage braucht indes nicht abschlies­send entschieden zu werden, geht es vorliegend doch ohnehin nicht um einen solchen Anwendungsfall.