4 Zusammenhang mit der verlangten Spezifikation. Sodann wurde gemäss der Darstellung des PSI zumindest die berücksichtigte Anbieterin angefragt, ob sie eine gewisse Modifikation ihrer Offerte vornehmen könne. Ausserdem wurde T Gelegenheit gegeben, ihre Offerte (rechne­risch) zu überprüfen. Die technischen Abschlussgespräche sind als Verhandlungen gemäss Art. 20 BoeB zu qualifizieren. Solche sind denn auch nach Ziff. 19 der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden. In der Tat liegt stets eine Verhandlung im Sinne von Art. 20 BoeB vor, wenn die Vergabestelle über eine blosse Bereinigung und Prüfung der Angebote nach Art.