Denn falls einer Beschwerde - wie vorliegend - nicht in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 BoeB auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewährt wurde, stellt die BRK gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, wenn der Vertrag mit der Anbieterin bereits abgeschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist. Eine Aufhebung des Zuschlags ist diesfalls ausgeschlossen (zum Ganzen: Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42 E. 1b). Damit steht fest, dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren selbst dann nicht gutgeheissen werden kann, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte.