3 aufschiebenden Wirkung gestellt, so dass einem Vertragsschluss nach Ablauf der zwanzigtägigen und zufolge Fristenstillstandes (Art. 22a Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) am 24. Januar 2000 endenden Beschwerdefrist nichts im Wege gestanden hätte. Der verfrühte Vertragsschluss des PSI mit der von ihm ausgewählten Anbieterin hat demnach keine praktischen Auswirkungen. Denn falls einer Beschwerde - wie vorliegend - nicht in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 BoeB auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewährt wurde, stellt die BRK gemäss Art.