Es scheine ausserdem, dass der Liefertermin für die Zuschlagserteilung den Ausschlag gegeben habe. Nachdem ihre eigene «Lieferzeit» realistisch und angemessen sei, könnten die kürzeren Lieferfristen der berücksichtigten Firma nur darauf beruhen, dass bereits im Vorfeld der Ausschreibung Tatsachen geschaffen worden seien, welche gewisse Anbieter gegenüber andern begünstigt hätten. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2000 beantragt das PSI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es bestreitet die Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips.