Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung des Lieferauftrages an sie und die «Ungültigerklärung» des angefochtenen Zuschlags. Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zur Begründung wird angeführt, die angefochtene Zuschlagsverfügung verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Beschwerdeführerin habe das preislich tiefste Angebot eingereicht. Es scheine ausserdem, dass der Liefertermin für die Zuschlagserteilung den Ausschlag gegeben habe.