Öffentliches Beschaffungswesen. Nichtberücksichtigung im offenen Verfahren. - Eine Aufhebung des Zuschlags durch die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) ist ausgeschlossen, wenn einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Vertrag mit der Anbieterin bereits abgeschlossen worden ist (E. 1d). - Technische Abschlussgespräche sind als Verhandlungen gemäss Art. 20 BoeB zu qualifizieren und unterstehen somit den Formvorschriften von Art. 26 VoeB (E. 3a). - Wird von den mit den Anbietern geführten Verhandlungen kein Protokoll erstellt, so stellt dies eine Verletzung von Bundesrecht dar (E. 3b).