{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-62--_2000-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004808.pdf?ID=150004808", "Checksum": "4c030c3f44f3b7649d6b19b9a3dfc6ab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:28", "Checksum": "a315f10ec20402ebc454217f49b9ea98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r\n\n 4\nZusammenhang mit der verlangten Spezifikation. Sodann wurde gemäss\nder Darstellung des PSI zumindest die berücksichtigte Anbieterin angefragt,\nob sie eine gewisse Modifikation ihrer Offerte vornehmen könne. Ausserdem\nwurde T Gelegenheit gegeben, ihre Offerte (rechne­risch) zu überprüfen.\nDie technischen Abschlussgespräche sind als Verhandlungen gemäss Art. 20\nBoeB zu qualifizieren. Solche sind denn auch nach Ziff. 19 der Ausschreibung\nausdrücklich vorbehalten worden. In der Tat liegt stets eine Verhandlung\nim Sinne von Art. 20 BoeB vor, wenn die Vergabestelle über eine blosse\nBereinigung und Prüfung der Angebote nach Art. 25 VoeB - was einen\nrein verwaltungsinternen Vorgang darstellt - hinausgeht und in direkten\nKontakt zu den Anbietern tritt (Entscheid der BRK vom 29. April 1998,\nveröffentlicht in VPB 62.80 E. 2a). Verhandlungen mit den Submittenten\ndürfen nur unter Einhaltung der in Art. 20 BoeB und Art. 26 VoeB genannten\nVoraussetzungen und Formalien geführt werden. Insofern die BRK in ihrem\nEntscheid vom 29. Juni 1998 (CRM 15/97) eine ganz spezielle Ausnahme\nvon diesem Grundsatz für den Fall zuliess, dass sich die Vergabebehörde\nverwaltungsintern bereits für ein Angebot entschieden hatte, könnte daran\nwohl kaum festgehalten werden (vgl. die Kritik an diesem Entscheid in:\nPeter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes,\nFreiburg 1999, S. 50, Rz. 20.5 mit Hinweis). Die Frage braucht indes nicht\nabschlies­send entschieden zu werden, geht es vorliegend doch ohnehin nicht\num einen solchen Anwendungsfall. Denn es ist davon auszugehen, dass die\nso genannt technischen Abschlussgespräche geführt wurden, bevor sich die\nVergabebehörde auch nur intern für ein Angebot entschieden hatte.\nVerhandlungen der Vergabebehörde über die Angebote mit den Anbietern\nbeinhalten erhebliche Gefahren bezüglich der Gleichbehandlung der\nSubmittenten. Zum Schutze der Anbieter sind die Verhandlungen\nin Gesetz (Art. 20 BoeB) und Verordnung (Art. 26 VoeB) daher stark\nformalisiert. Die Einhaltung der Formvorschriften bei Verhandlungen\ngewährleistet eine gewisse Transparenz, welche gerade mit Blick auf das\nGleichbehandlungsgebot von grosser Bedeutung ist. Im Vergaberecht\ndes Bundes ist die Protokollierungspflicht das zentrale Element der\nFormvorschriften, die bei Verhandlungen einzuhalten sind. Die damit\nverbundene Transparenz ermöglicht es der BRK auch, auf Beschwerde hin\ndiesen Schritt der Vergabebehörde auf seine Nachvollziehbarkeit hin zu\nüberprüfen. Das obligatorisch zu erstellende Protokoll hat dabei inhaltlich\ndie in Art. 26 Abs. 3 VoeB umschriebenen Mindestangaben bezüglich Namen\nder anwesenden Personen, verhandelten Angebotsteilen und Ergebnisse\nder Verhandlungen zu enthalten und ist nach Art. 26 Abs. 4 VoeB von allen\nanwesenden Personen zu unterzeichnen.\nb. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2000 ist das PSI\naufgefordert worden, der BRK sämtliche Akten des zu beurteilenden\nSubmissionsverfahrens einzureichen. In den eingereichten Unterlagen fehlt\nein Protokoll über die mit den Anbietern - bzw. einzelnen von ihnen - offenbar\ngeführten Verhandlungen. Es ist daher davon auszugehen, dass es das PSI\ntrotz der zwingenden Vorschrift von Art. 26 Abs. 3 VoeB unterlassen hat, im\nRahmen der von ihm geführten Verhandlungen ein Protokoll zu erstellen.\n\n5\nDie Beschwerdeführerin hat zwar die Unterlassung der Protokollierungspflicht\ndurch das PSI nicht ausdrücklich als Rechtsverletzung gerügt, doch hat\ndie BRK diesbezüglich eine Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen\n(Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main\n1998, Rz. 1.8 f.). Diese ergibt, dass die Vergabebehörde vorliegend die bei\nVerhandlungen einzuhaltenden Formvorschriften nicht eingehalten und damit\nverbunden auch einen Verstoss gegen das Gebot der Nachvollziehbarkeit des\nVerwaltungshandelns begangen hat.\nBei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der vom PSI erstellte\nEvaluationsbericht ebenfalls schon rein formal zu beanstanden wäre,\nweil er die einzelnen Zuschlagskriterien nicht in der Reihenfolge ihrer\nBedeutung zu gewichten scheint (Art. 21 Abs. 2 BoeB), sondern nur einfach\njedes Kriterium als solches bewertet, ohne eine Gewichtung vorzunehmen.\nEbenso wenig braucht bei diesem Stand der Dinge auf die weiteren Rügen der\nBeschwerdeführerin eingegangen zu werden.\n4.a. Nachdem der angefochtene Zuschlag vorliegend nicht (mehr) aufgehoben\nwerden kann (vgl. E. 1d hiervor), ist gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich\nfestzustellen, dass der angefochtene Entscheid durch die unzulässigerweise\nunterlassene Protokollierung der mit den Anbietern bzw. einzelnen von ihnen\ngeführten Verhandlungen Bundesrecht verletzt.\nDie Frage, ob die begangene Rechtsverletzung für den Erlass der\nangefochtenen Verfügung (adäquat) kausal war, ist im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Über diese Frage wäre allenfalls im\nRahmen eines konkreten Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin\nzu befinden (vgl. dazu GATT-Bot­schaft 2, BBl 1994 IV 1202 f.; Peter\nGauch, Das neue Beschaffungsgesetz des Bundes, - Bundesgesetz über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 16. De­zember 1994, Zeitschrift für\nSchweizerisches Recht [ZSR], 114/1995 I, S. 330; Attilio R. Gadola, Rechtsschutz\nund andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das öffentliche\nBeschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 1996, S. 974). Für das\nvorliegende Verfahren ist es jedoch irrelevant, ob der Zuschlag auch dann\nan die Firma T gegangen wäre, wenn diese die von der Beschwerdeführerin\nbeanstandete Preisreduktion nicht gewährt hätte.\nDie Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\nb. (...)\n\n"}