{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-62--_2000-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004808.pdf?ID=150004808", "Checksum": "4c030c3f44f3b7649d6b19b9a3dfc6ab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:28", "Checksum": "a315f10ec20402ebc454217f49b9ea98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r\n\n 3\naufschiebenden Wirkung gestellt, so dass einem Vertragsschluss nach\nAblauf der zwanzigtägigen und zufolge Fristenstillstandes (Art. 22a Bst. c\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021) am 24. Januar 2000 endenden Beschwerdefrist nichts\nim Wege gestanden hätte. Der verfrühte Vertragsschluss des PSI mit der von\nihm ausgewählten Anbieterin hat demnach keine praktischen Auswirkungen.\nDenn falls einer Beschwerde - wie vorliegend - nicht in Anwendung von Art. 28\nAbs. 2 BoeB auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewährt wurde, stellt\ndie BRK gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich fest, inwiefern die angefochtene\nVerfügung Bundesrecht verletzt, wenn der Vertrag mit der Anbieterin bereits\nabgeschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist. Eine\nAufhebung des Zuschlags ist diesfalls ausgeschlossen (zum Ganzen: Entscheid\nder BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42 E. 1b).\nDamit steht fest, dass das von der Beschwerdeführerin gestellte\nRechtsbegehren selbst dann nicht gutgeheissen werden kann, wenn\nsich die Beschwerde als begründet erweisen sollte. Bei Gutheissung der\nBeschwerde käme vorliegend somit nur die erwähnte Feststellung der\nBundesrechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage. Gestützt\nauf eine solche Feststellung könnte die Beschwerdeführerin alsdann in einem\nbesonderen Verfahren ein Schadenersatzbegehren einreichen (Art. 34 f. BoeB\nund Art. 64 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom\n11. Dezember 1995 [VoeB], SR 172.056.11).\n2.a. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sie gemäss den ursprünglichen\nOfferten gegenüber dem Angebot der berücksichtigten Anbieterin einen\num Fr. 79 722.- tieferen Preis angeboten habe. T habe dann die Offerte\nnach dem Ende der Eingabefristen nachbessern können, wogegen ihr\neine solche Möglichkeit nicht eingeräumt worden sei. Damit sei das\nGleichbehandlungsgebot verletzt worden.\nb. Das PSI räumt ein, dass das ursprüngliche Angebot von T nach Abschluss\nder Eingabefrist der Angebote um einen Betrag von Fr. 42 720.- nach unten\nkorrigiert worden sei, wodurch sich die ursprüngliche Preisdifferenz der\nbeiden Angebote im Ausmass von Fr. 79 722.- entsprechend reduziert\nhabe. Die Gleichbehandlung der Anbieter sei jedoch gewahrt worden.\nPreisverhandlungen seien mit keinem Submittenten geführt worden. Das\nPSI habe die Firma T anlässlich der Besprechung vom 14. Dezember 1999\nangefragt, ob eine gemäss Offerte farblose Aluminium-Frontplatte nicht\nallenfalls farblich eloxiert werden könnte. T habe dies bejaht, jedoch erklärt,\ndiesfalls das Angebot neu berechnen zu müssen. Obschon diese farbliche\nEloxierung angeblich einen Mehrpreis von Fr. 39.- pro Crate verursachte,\nkam das so revidierte Angebot der Firma T aufgrund dieser rechnerischen\nÜberprüfung um Fr. 42 720.- billiger zu stehen, als das ursprüngliche\nAngebot. Das PSI begründet diese Entwicklung damit, dass die Firma T bei\nder Überprüfung ihrer Offerte offensichtlich gemerkt habe, dass ihr ein\nRechnungsfehler unterlaufen sei. Offenbar seien die Materialien doppelt\nberechnet worden.\n3.a. Es ist unbestritten, dass das PSI am 13. und 14. Dezember 1999\nmit der Beschwerdeführerin bzw. der Firma T so genannt technische\nAbschlussgespräche führte. Bei den Abschlussgesprächen ging es nach den\nAusführungen der Parteien unter anderem um Detailbesprechungen im\n\n"}