{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-62--_2000-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004808.pdf?ID=150004808", "Checksum": "4c030c3f44f3b7649d6b19b9a3dfc6ab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 26.04.2000 JAAC 64.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:28", "Checksum": "a315f10ec20402ebc454217f49b9ea98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 26.04.2000 JAAC 64.62 \r\n\n 2\nihr Angebot nachzubessern, während der Beschwerdeführerin eine solche\nMöglichkeit nicht geboten worden sei. Der Evaluationsbericht stelle auch in\nmaterieller Hinsicht eine krasse Fehlentscheidung dar.\nDas PSI hält in seiner Duplik vom 22. März 2000 an seinen Anträgen fest. Es\nwird ausgeführt, der Vertrag mit der Firma T sei - gestützt auf den Zuschlag\nvom 17. Dezember 1999 - am 23. Dezember 1999 abgeschlossen worden. Das\nPSI räumt ein, das Angebot von T sei im Laufe des Submissionsverfahrens\npreislich abgeändert worden, wodurch sich die Preisdifferenz zur Offerte der\nBeschwerdeführerin letztlich verringert habe. Im Übrigen wäre aber ohnehin\ndas Angebot von T auch im Rahmen der ursprünglichen Preisdifferenz von\nFr. 79 722.- vorzuziehen gewesen, da einzig diese Firma die Einhaltung der\nterminlichen Vorgaben gewährleistete, was von grosser Bedeutung sei, da ein\nVerspätungsschaden die Preisdifferenz wesentlich überstiegen hätte.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Das PSI ist im Annex 1 zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422)\nals Beschaffungsstelle des Bundes, die Aufträge in Übereinstimmung mit\ndem ÜoeB zu vergeben hat, aufgeführt. Die objektiven Voraussetzungen\ngemäss Art. 2 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das\nöffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1), unter denen die\nRechtsschutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden (zuständige\nBundesstelle, Art und Umfang des Auftrages bzw. Auftragswert), sind beim\nvorliegenden Lieferauftrag erfüllt.\nb. Gegen Zuschlagsverfügungen des PSI ist die Beschwerde an die BRK, welche\nendgültig entscheidet, zulässig (vgl. Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Bst. a und Art. 36\nBoeB sowie Art. 100 Abs. 1 Bst. x des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943\nüber die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110). Da zudem\nkeiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BoeB gegeben ist, ist die BRK für\ndie Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der\nstrittigen Vergabe zuständig.\nDie Beschwerdeführerin ist als beim Zuschlag nicht berücksichtigte Anbieterin\nzur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist demnach einzutreten.\nc. (...)\nd. Entgegen der bekannten und publizierten Rechtsprechung der BRK,\ndie den Vertragsschluss unter anderem vor Ablauf der Beschwerdefrist\ngrundsätzlich ausschliesst (Zwischenentscheid der Rekurskommission\nvom 17. Februar 1997, E. 2e, veröffentlicht u. a. in VPB 61.24, bestätigt und\npräzisiert mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 1998, veröffentlicht in\nVPB 62.79 E. 2), hat das PSI nach eigenen Angaben den Vertrag mit der\nberücksichtigten Anbieterin am 23. Dezem­ber 1999 unmittelbar nach dem\nZuschlag vom 17. Dezember 1999 und einen Tag nach Veröffentlichung\nim SHAB vom 22. Dezember 1999 abgeschlossen, ohne dieses Vorgehen\nweiter zu begründen und insbesondere zwingende Gründe des öffentlichen\nInteresses (z. B. ausserordentliche Dringlichkeit infolge notstands­ähnlicher\nSituation) für einen solchen Schritt darzutun. Dieses Verhalten verstösst\nklar gegen die Praxis der BRK und ist zu missbilligen. Im vorliegenden\nFall hat die Beschwerdeführerin indes kein Gesuch um Erteilung der\n\n"}