Für diesen Bereich hat der Bundesrat gestützt auf die autonome Regelung von Art. 2 Abs. 3 BoeB das Gesetz oder einzelne Bestimmungen zwar auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklärt (vgl. als Beispiele Art. 34 Abs. 2 und Art. 37 VoeB oder speziell mit Bezug auf die SBB Art. 34 Abs. 3 VoeB mit dem Verweis auf Art. 18 Abs. 2 BoeB). Der Rechtsmittelweg des BoeB steht jedoch für Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VoeB nicht offen. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 in fine BoeB. Insofern ist die mit Art. 39 VoeB angestrebte Nichtanwendbarkeit der Beschwerde von Art.