4 Metz/Schmid, a.a.O., S. 51). Erst mit einem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EG wird sich diese Ausgangslage demnach ändern. c. Für nicht dem GATT/WTO-Übereinkommen unterstellte Auftraggeberinnen des Bundes hat der Bundesrat das Vergabeverfahren auf Verordnungsstufe bestimmt, und zwar unter der Bezeichnung «übrige Beschaffungen» im 3. Kapitel der Verordnung (Art. 32 bis 39 VoeB). Für diesen Bereich hat der Bundesrat gestützt auf die autonome Regelung von Art. 2 Abs. 3 BoeB das Gesetz oder einzelne Bestimmungen zwar auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklärt (vgl. als Beispiele Art.