Nicht erfasst vom BoeB sind bis heute die Auftraggeberinnen aus den Bereichen Eisenbahnen (insbesondere die SBB) und Telekommunikation (Markus Metz / Gerhard Schmid, Rechtsgrundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 52 mit Hinweisen). Die Nichtunterstellung der SBB sowie der übrigen Auftraggeberinnen aus dem Sektorenbereich Eisenbahnen unter das Gesetz bedeutet in erster Linie einen - vorläufigen - Ausschluss entsprechender Aufträge vom Rechtsmittelsystem (vgl. Galli/Leh­mann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 21; vgl. auch Clerc, a.a.O., S. 625;