Massgebend für die Unterstellung ist dabei der Annex 3 der Schweiz zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422). Darin sind die Beschaffungsstellen aufgezählt, die unter das Übereinkommen oder andere völkerrechtliche Verträge (z. B. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft [EG] im Rahmen bilateraler Vereinbarungen) fallen und damit vom Bundesrat auch dem BoeB unterstellt werden müssen.