Wie noch zu zeigen sein wird, unterstehen die Beschaffungen durch die SBB und andere Auftraggeberinnen aus dem Sektorenbereich Eisenbahnen - auch im Rahmen der NEAT - dem BoeB nicht (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 515). Nach Art. 2 Abs. 2 BoeB bezeichnet der Bundesrat die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und für diese Tätigkeiten unter das BoeB fallen. Massgebend für die Unterstellung ist dabei der Annex 3 der Schweiz zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422).