3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATB stellt der Bund im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher. Art. 13 ATB verweist mithin auf das Submissionsrecht des Bundes. Bei Erlass des Alpentransit-Beschlusses bestand dieses in der Submissions- und in der Einkaufsverordnung. Die beiden Erlasse sind durch Richtlinien des BAV betreffend Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Realisierung der NEAT ergänzt worden.