11 der Vereinbarung vom 6. Dezember 1994 zwischen dem BAV und den SBB einerseits und der X AG anderseits ist bei der Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten für Planung, Projektierung und Ausbau von AT Surselva Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss [ATB], SR 742.104) bindend. Das jeweils geltende Submissionsrecht des Bundes sowie die Richtlinie des BAV betreffend Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) sind anzuwenden (in Kraft seit 1. September 1993). Eine sinngemäss gleich lautende Bestimmung enthalten die Vereinbarungen zwischen dem Bund