In einem zweiten Punkt der Vernehmlassung nahm die X AG summarisch zur Sache Stellung. Sie machte insbesondere geltend, aus dem Protokoll der Offertöffnung vom 30. November 1999 sei einerseits ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an letz­ter Stelle der 13 Anbieter rangiere. Anderseits seien die Angebote der ersten drei Ränge mit Unterschieden von maximal 2,9% sehr nahe beieinander. Es liege nicht ein «Unterangebot» der erstrangierten, sondern ein «Überangebot» der letztrangierten, beschwerdeführenden Firma vor. Die Beschwerde sei aussichtslos und un­ter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.