2 vernehmen. Darin bejahte sie die Zuständigkeit der BRK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Die Zuständigkeit lasse sich aus Art. 11 der Vereinbarung vom 6. De­zember 1994 zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) mit der X AG betreffend die Erschliessung der Alp Transit-Baustelle Gotthard-Basistunnel, Zwischenangriff Sedrun, ableiten. Für die Aus­schreibung und Vergabe der Arbeiten für den Ausbau der bestehenden Eisenbahnanlagen der X AG zur Erschliessung der SBB-Baustelle AlpTransit Gotthard-Basistunnel, Zwischenangriff Sedrun, komme das Submissionsrecht des Bundes zur Anwendung.