Öffentliches Beschaffungswesen. Zuständigkeit der Rekurskommission. Vergabe im Bereich der Eisenbahnen. - Die Rechtsschutzbestimmungen des BoeB gelangen nur dann zur Anwendung, wenn der Auftrag einerseits den in Art. 6 genannten Mindestbetrag (GATT-Schwellenwert) erreicht bzw. nicht unter die Ausschlussklausel des Art. 3 fällt und das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen anderseits durch eine Auftraggeberin durchgeführt wird, die nach Art. 2 dem Gesetz untersteht (E. 3a). - Die Beschaffungen durch die SBB und andere Auftraggeberinnen aus dem Sektorenbereich Eisenbahnen unterstehen - jedenfalls vorläufig - nicht dem BoeB (E. 3b und 3c).