{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-02-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-61--_2000-02-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004805.pdf?ID=150004805", "Checksum": "23d698e4faead051d625704ed0bacbe8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.02.2000 JAAC 64.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.02.2000 JAAC 64.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.02.2000 JAAC 64.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:22", "Checksum": "da0f481672251fdfc827d0b6549523f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.02.2000 JAAC 64.61 \r\n\n 3\nGemäss Art. 13 Abs. 1 ATB stellt der Bund im Rahmen seines\nSubmissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb\nfür die einzelnen Teilstücke sicher. Art. 13 ATB verweist mithin auf das\nSubmissionsrecht des Bundes. Bei Erlass des Alpentransit-Beschlusses bestand\ndieses in der Submissions- und in der Einkaufsverordnung. Die beiden Erlasse\nsind durch Richtlinien des BAV betreffend Vergabe von Aufträgen im Rahmen\nder Realisierung der NEAT ergänzt worden. Dieses Submissionsrecht ist\nam 1. Januar 1996 durch die neue Bundesgesetzgebung zum öffentlichen\nBeschaffungswesen (BoeB und VoeB) abgelöst worden (Peter Galli / Daniel\nLehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der\nSchweiz, Zürich 1996, Rz. 44; vgl. ausführlich auch Evelyne Clerc, L’ouverture\ndes marchés publics: Effectivité et protection juridique, Fribourg 1997, S. 385 ff.\nund 389 f.).\nDamit ist freilich noch nichts darüber gesagt, welche konkreten\nRechtsmittel dem Bewerber zur Verfügung stehen, der sich im Rahmen\ndes Alpentransit-Beschlusses gegen eine ihn beschwerende Entscheidung\nzur Wehr setzen will. Wie noch zu zeigen sein wird, unterstehen die\nBeschaffungen durch die SBB und andere Auftraggeberinnen aus dem\nSektorenbereich Eisenbahnen - auch im Rahmen der NEAT - dem BoeB\nnicht (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 515). Nach Art. 2 Abs. 2 BoeB\nbezeichnet der Bundesrat die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen\nOrganisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen Wasser-,\nEnergie- und Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und\nfür diese Tätigkeiten unter das BoeB fallen. Massgebend für die Unterstellung\nist dabei der Annex 3 der Schweiz zum GATT/WTO-Übereinkommen\nvom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB,\nSR 0.632.231.422). Darin sind die Beschaffungsstellen aufgezählt, die unter das\nÜbereinkommen oder andere völkerrechtliche Verträge (z. B. Abkommen mit\nder Europäischen Gemeinschaft [EG] im Rahmen bilateraler Vereinbarungen)\nfallen und damit vom Bundesrat auch dem BoeB unterstellt werden müssen.\nNicht erfasst vom BoeB sind bis heute die Auftraggeberinnen aus den\nBereichen Eisenbahnen (insbesondere die SBB) und Telekommunikation\n(Markus Metz / Gerhard Schmid, Rechtsgrundlagen des öffentlichen\nBeschaffungswesens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 52 mit Hinweisen). Die Nichtunterstellung\nder SBB sowie der übrigen Auftraggeberinnen aus dem Sektorenbereich\nEisenbahnen unter das Gesetz bedeutet in erster Linie einen - vorläufigen -\nAusschluss entsprechender Aufträge vom Rechtsmittelsystem (vgl.\nGalli/Leh­mann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 21; vgl. auch Clerc, a.a.O., S. 625; Renate\nScherrer Jost, Öffentliches Beschaffungswesen, in Thomas Cottier / Remo\nArpagaus [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Schweizerisches\nAussenwirtschafts- und Binnenmarkt­recht, Basel und Frankfurt am Main\n1999, S. 11). Die Auftraggeberinnen aus den Bereichen Eisenbahnen und\nTelekommunikation sowie die privatrechtlichen Organisationen aus den\nerwähnten Sektorenbereichen sollen dem Gesetz - gestützt auf Art. 2 Abs. 2\nBoeB - erst unterstellt werden, wenn ein entsprechendes Abkommen mit\nden EG abgeschlossen und ratifiziert sein wird (GATT-Botschaft 2, BBl 1994\nIV 1177 f.; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 20; Clerc, a.a.O., S. 408 f.;\n\n4\nMetz/Schmid, a.a.O., S. 51). Erst mit einem Inkrafttreten der bilateralen\nVerträge zwischen der Schweiz und der EG wird sich diese Ausgangslage\ndemnach ändern.\nc. Für nicht dem GATT/WTO-Übereinkommen unterstellte Auftraggeberinnen\ndes Bundes hat der Bundesrat das Vergabeverfahren auf Verordnungsstufe\nbestimmt, und zwar unter der Bezeichnung «übrige Beschaffungen» im\n3. Kapitel der Verordnung (Art. 32 bis 39 VoeB). Für diesen Bereich hat\nder Bundesrat gestützt auf die autonome Regelung von Art. 2 Abs. 3 BoeB\ndas Gesetz oder einzelne Bestimmungen zwar auf weitere öffentliche\nAufträge des Bundes anwendbar erklärt (vgl. als Beispiele Art. 34 Abs. 2\nund Art. 37 VoeB oder speziell mit Bezug auf die SBB Art. 34 Abs. 3 VoeB mit\ndem Verweis auf Art. 18 Abs. 2 BoeB). Der Rechtsmittelweg des BoeB steht\njedoch für Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VoeB nicht offen. Dies\nergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 in fine BoeB. Insofern ist die mit Art. 39 VoeB\nangestrebte Nichtanwendbarkeit der Beschwerde von Art. 27 ff. BoeB auf die\nso genannten «übrigen Beschaffungen» denn auch bloss eine konsequente\nUmsetzung der BoeB-Vorgabe (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 506;\nMetz/Schmid, a.a.O., S. 75). Bei diesem Stand der Dinge steht somit zwingend\nfest, dass - vorläufig wenigstens - das Rechtsmittelverfahren des BoeB auf\ndie Auftraggeberinnen aus dem Sektorenbereich Eisenbahnen nicht zur\nAnwendung gelangt, mag man es auch bedauern, dass damit ein wesentlicher\nTeil der grossen Auftragsvergebungen durch den Bund, nämlich jene im\nRahmen der Realisierung der NEAT, keinem bundesrechtlichen Rechtsschutz\nuntersteht (vgl. unveröffentlichter Entscheid der BRK vom 11. Mai 1998\n[BRK 1998-004] E. 3c/aa in fine, mit Hinweis auf Peter Gauch, Das öffentliche\nBeschaffungsrecht der Schweiz. Ein Beitrag zum neuen Vergaberecht, in: recht\n1997, S. 176).\n4. Steht der Rechtsmittelweg an die BRK vorliegend nicht offen, kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.61 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 23. Februar 2000 i.S. R. AG [BRK 2000-002]\n\n"}