Das Beschaffungsgeschäft ist somit - im Falle des Festhaltens der Vergabebehörde am vorliegenden Verfahren - nur insoweit zu wiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin ohne die Ausschreibung. Dabei sind in das teilweise zu wiederholende Submissionsverfahren nur die Beschwerdeführer und die Arbeitsgemeinschaft Z als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da die anderen Teilnehmer der in Frage stehenden Sub­mission den erfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit