Freiburg 1997, S. 557). b. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass das Verfahren durchaus auf der Basis der bereits vorliegenden Offerten neu durchgeführt werden und auf eine erneute Ausschreibung verzichtet werden kann. Die Verfahrensfehler könnten dadurch behoben werden, dass mit den Beschwerdeführern nachträglich unter den gleichen Bedingungen wie mit den übrigen Konkurrenten Verhandlungen geführt werden und gestützt darauf über den Zuschlag neu befunden werde. Dieses Vorgehen scheint zweckmässig.