Andernfalls hätte dies in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in präziser Form bei den Zuschlagskriterien erwähnt werden müssen. f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in die Verhandlungen hätten mit einbezogen werden müssen. Da dies zu Unrecht unterblieben ist, ist der angefochtene Zuschlag in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. 4.a. Nach Art. 32 Abs. 2 BoeB entscheidet die BRK in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vergabebehörde zurück.