In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sie dadurch, dass das BFE einen vom Beschwerdeführer 1 verfass­ten Jahresbericht in die Ausschreibungsdokumentation aufnahm, in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, das BFE sei an einer Fortsetzung der bisherigen Art der Mandatsausübung interessiert. Andernfalls hätte dies in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in präziser Form bei den Zuschlagskriterien erwähnt werden müssen. f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in die Verhandlungen hätten mit einbezogen werden müssen.