e. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer 1 das ENET-Mandat während Jahren zur Zufriedenheit des BFE wahrgenommen habe und in der Ausschreibung sowie in den Ausschreibungsunterlagen kein Hinweis enthalten war, dass neuartige Lösungsansätze für den Wissenstransfer ge­sucht würden. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sie dadurch, dass das BFE einen vom Beschwerdeführer 1 verfass­ten Jahresbericht in die Ausschreibungsdokumentation aufnahm, in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, das BFE sei an einer Fortsetzung der bisherigen Art der Mandatsausübung interessiert.