7 Grund dieses Punktes nicht von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten, so liegt auch hier kein Grund für den Ausschluss der Beschwerdeführer von den Verhandlungen vor. e. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer 1 das ENET-Mandat während Jahren zur Zufriedenheit des BFE wahrgenommen habe und in der Ausschreibung sowie in den Ausschreibungsunterlagen kein Hinweis enthalten war, dass neuartige Lösungsansätze für den Wissenstransfer ge­sucht würden.