d. Mit Bezug auf das Zuschlagskriterium «Umsetzungstiefe» ist das BFE der Auffassung, dass die in der Offerte der Beschwerdeführer vorgesehene Werbung für Berichte, Durchführung von Grossveranstaltungen und die Redaktion von News von wesentlich geringerer Umsetzungstiefe seien, als beispielsweise die Punkte Förderung der Kontaktpflege unter Forschenden und weiteren Institutionen oder die Betreuung von ausgewählten Forschungsprojekten, die in der Offerte der berücksichtigten Anbieterin enthalten sind. Das BFE nimmt mit diesen Ausführungen letztlich eine Offertevaluation vor.