Es kann im vorliegenden Verfahrensstadium einerseits nicht darum gehen, zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführern vorgesehene Umsetzungsmethode dieses Punktes der Aufgabenumschreibung als sachgerecht oder gar als optimal erscheint. Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich die Zuschlagskriterien (grund­sätzlich) nicht erfüllt. Im Rahmen der Verhandlungen ist dieser Punkt gegebenenfalls zu vertiefen und letztlich bei der Offertevaluation im Lichte der geltenden Zuschlagskriterien zu würdigen.