Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass diese «Vernetzung» nicht in den Informationen zur Ausschreibung des ENET-Mandates enthalten sei und auch nicht klar sei, was überhaupt darunter zu verstehen sei. Insoweit Aufgaben im Zusammenhang mit den genannten Beteiligten der Energieforschung in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt würden, seien diese in der Offerte der Beschwerdeführer enthalten, was das BFE zu Recht nicht bestreite. Es ist in der Tat nicht klar, was das BFE unter der von ihm angesprochenen «Vernetzung» versteht. Dazu kommt, dass sich die von ihm zur Begründung dieses angeblichen Mangels der Offerte der Beschwerdeführer herangezogene