Mit Bezug auf die «Zielerfüllung» und «Umsetzungstiefe» ist das BFE allerdings der Auffassung, dass das Angebot der Beschwerdeführer diese beiden Zuschlagskriterien nicht erfüllt. c. Was zunächst die «Zielerfüllung» anbelangt, wirft das BFE den Beschwerdeführern vor, ihre Offerte würde mit Bezug auf die «aktive Vernetzung» von Beteiligten der Energieforschung nichts sagen, obschon es in der Ausschreibung unter anderem heisse, dass «ENET auch die Kontaktnahme von Forschenden unter sich und mit der Industrie und weiteren Institutionen» fördere.