b. Für die Pflicht zum Einbezug der Beschwerdeführer in die Verhandlungen kann es zunächst nicht darauf ankommen, ob ihr Angebot die Zuschlagskriterien «Wirtschaftlichkeit», «Verfügbarkeit/Kundendienst» und «Zweckmässigkeit» aus heutiger Sicht in geringerem Masse erfüllt als dasjenige der berücksichtigten Anbieterin. Es genügt für die Pflicht zum Einbezug in die Verhandlungen, dass auch das BFE die Erfüllung dieser Zuschlagskriterien durch die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage stellt. Mit Bezug auf die «Zielerfüllung» und «Umsetzungstiefe» ist das BFE allerdings der Auffassung, dass das Angebot der Beschwerdeführer diese beiden Zuschlagskriterien nicht erfüllt.