Dagegen sind die übrigen Zuschlagskriterien, wenn auch nicht im gleichen Erfüllungsgrad wie bei der berücksichtigten Anbieterin, nach Auffassung des BFE auch von den Beschwerdeführern eingehalten worden. b. Für die Pflicht zum Einbezug der Beschwerdeführer in die Verhandlungen kann es zunächst nicht darauf ankommen, ob ihr Angebot die Zuschlagskriterien «Wirtschaftlichkeit», «Verfügbarkeit/Kundendienst» und «Zweckmässigkeit» aus heutiger Sicht in geringerem Masse erfüllt als dasjenige der berücksichtigten Anbieterin.