ÜoeB ein neues Angebot einzureichen. Demgegenüber führt das BFE aus, die Beschwerdeführer hätten nicht alle Zuschlagskriterien erfüllt, weshalb sie zu Recht nicht in die Verhandlungen mit einbezogen worden seien. Nicht erfüllt hätten die Beschwerdeführer die Zuschlagskriterien der «Zielerfüllung» und der «Umsetzungstiefe». Dagegen sind die übrigen Zuschlagskriterien, wenn auch nicht im gleichen Erfüllungsgrad wie bei der berücksichtigten Anbieterin, nach Auffassung des BFE auch von den Beschwerdeführern eingehalten worden.