Es habe einzig darüber informiert, dass einige Anbieter überzeugendere Eingaben gemacht hätten, die unter anderem interessante, neuartige Lösungsansätze aufwiesen, mit denen der Transfer der Forschungsergebnisse gezielter und effizienter erfolgen könne. Dass die Offerte der Beschwerdeführer vernünftigerweise für den Zuschlag auch nach Verhandlungen nicht in Betracht hätte gezogen werden können, ergebe sich daraus aber in keiner Weise. Vielmehr hätten die Verhandlungen den Beschwerdeführern die Möglichkeit geboten, Stärken und allfällige Schwächen ihrer Offerte zu eruieren und gemäss Art. XIV Ziff. 4 Bst. c ÜoeB ein neues Angebot einzureichen.