5 Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1 enthält) mit einbezogen worden sind. 3.a. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, das BFE habe im Schreiben vom 21. September 1999 nicht dargetan, dass die Offerte der Beschwer­deführer die in der Ausschreibung genannten Kriterien nicht erfülle. Es habe einzig darüber informiert, dass einige Anbieter überzeugendere Eingaben gemacht hätten, die unter anderem interessante, neuartige Lösungsansätze aufwiesen, mit denen der Transfer der Forschungsergebnisse gezielter und effizienter erfolgen könne.