Es muss genügen, dass das betreffende Angebot die Zuschlagskriterien grundsätzlich zu erfüllen scheint, wenn auch diese Offerte unter Umständen vor der Verhandlungsführung insgesamt als wirtschaftlich weniger günstig erscheint als ein anderes Angebot. Abgesehen von reinen Preisverhandlungen, die nach dem Vergaberecht des Bundes ebenfalls zulässig sind (Entscheid der BRK vom 7. November 1997, E. 4d, veröffentlicht in VPB 62.17 S. 123), dienen ja die Verhandlungen gerade dazu, die Stärken und Schwächen der einzelnen Angebote (besser) zu erkennen (Art. XIV Ziff.