b. Bei der Beurteilung der Pflicht der Vergabebehörde zum Einbezug des Angebots eines geeigneten Anbieters in die Verhandlungen kann es nicht darauf ankommen, ob dieses Angebot bereits vor der Verhandlungsführung als das wirtschaftlich günstigste erscheint. Es muss genügen, dass das betreffende Angebot die Zuschlagskriterien grundsätzlich zu erfüllen scheint, wenn auch diese Offerte unter Umständen vor der Verhandlungsführung insgesamt als wirtschaftlich weniger günstig erscheint als ein anderes Angebot.